AGB

1. Geltungsbereich

 
Die Lieferungen und Leistungen der MIRAN METALLBAU GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten evtl. beiliegenden Geschäftsbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von MIRAN METALLBAU GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von MIRAN METALLBAU GmbH.
 

2. Lieferungen und Leistungen

 
2.1 Die Angebote der MIRAN METALLBAU GmbH sind freibleibend und unverbindlich, ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch MIRAN METALLBAU GmbH zustande.  2.2 MIRAN METALLBAU GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit gegenüber den bestellten Produkten nicht geringer ist.
 
2.3 Das Recht zu Teillieferungen bleibt MIRAN METALLBAU GmbH ausdrücklich vorbehalten.
 
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die nicht von MIRAN METALLBAU GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
 
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von MIRAN METALLBAU GmbH vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse vereinbart, unabhängig davon, ob diese bei MIRAN METALLBAU GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Lieferverlängerungen des Herstellers hat MIRAN METALLBAU GmbH nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend. Sollte MIRAN METALLBAU GmbH mit einer Lieferung mehr als 6 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist MIRAN METALLBAU GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 

3. Stornierung und Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine

 
3.1 Falls der Kunde von MIRAN METALLBAU GmbH bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert, kann MIRAN METALLBAU GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz in Höhe des Auftrags geltend machen, wenn die Artikel auf Kundenwunsch bestellt werden, ansonsten 35% des Auftragswertes für entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten. Bei Verschiebungen von Liefer- und Leistungsterminen sind alle damit verbundenen Kosten, auch Bearbeitungsgebühren, zu erstatten.
 
3.2 Die Vereinbarung über Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat MIRAN METALLBAU GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Versand nicht mehr storniert werden.
 

4. Abnahme und Gefahrübergang

 
4.1 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Beschädigung und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erbringung der Lieferung bzw. Leistung, gilt die Abnahme als erfolgt.
 
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung und Leistung nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

 
5.1 Die sich aus der jeweilig gültigen Produkt- und Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Kirchboitzen. Mehrwertsteuer und andere gesetzlichen Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
 
5.2 Soweit nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen per Nachnahme oder Vorkasse ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht MIRAN METALLBAU GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
 
5.3 MIRAN METALLBAU GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist MIRAN METALLBAU GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Abzüge - gleich welcher Art -, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind ausgeschlossen.
 
5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann MIRAN METALLBAU GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen.
 

6. Eigentumsvorbehalt

 
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von MIRAN METALLBAU GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden.
 
6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der MIRAN METALLBAU GmbH hinzuweisen und MIRAN METALLBAU GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von MIRAN METALLBAU GmbH berücksichtigt.
 
6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit MIRAN METALLBAU GmbH nicht gehörenden Waren erwirbt MIRAN METALLBAU GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für MIRAN METALLBAU GmbH als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne MIRAN METALLBAU GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von MIRAN METALLBAU GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
 
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von MIRAN METALLBAU GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf MIRAN METALLBAU GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
 
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch MIRAN METALLBAU GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt.
 
6.6 Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an MIRAN METALLBAU GmbH ab. MIRAN METALLBAU GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen von MIRAN METALLBAU GmbH wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. MIRAN METALLBAU GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die Abtretung offenlegen.
 
6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von MIRAN METALLBAU GmbH um mehr als 20%, gibt MIRAN METALLBAU GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
 
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von MIRAN METALLBAU GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit MIRAN METALLBAU GmbH benutzt werden.
 

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

 
7.1 MIRAN METALLBAU GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat MIRAN METALLBAU GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 

8. Gewährleistung

 
8.1 Die Herstellung des Vertragsproduktes erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler unter allen Bedingungen auszuschließen.
 
8.2 Die Produktinformationen der Vertragsprodukte sind in der Regel allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig. MIRAN METALLBAU GmbH haftet nicht für den Inhalt der Produktinformationen, insbesondere nicht für Druck- oder Übersetzungsfehler. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von MIRAN METALLBAU GmbH schriftlich bestätigt wurden.
 
8.3 Gewährleistungsansprüche gegen MIRAN METALLBAU GmbH sind nicht übertragbar und verjähren in 6 Monaten ab Erbringung der Leistung. MIRAN METALLBAU GmbH gibt die Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. 8.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von MIRAN METALLBAU GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls MIRAN METALLBAU GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
 
8.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt MIRAN METALLBAU GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
 
8.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von MIRAN METALLBAU GmbH technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
 
8.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen der MIRAN METALLBAU GmbH berechnet.
 

9. Haftung

 
9.1 Die Haftung der MIRAN METALLBAU GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. MIRAN METALLBAU GmbH haftet nicht für mittelbare Schaden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. 9.2 Die Haftung der MIRAN METALLBAU GmbH für Vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von MIRAN METALLBAU GmbH - Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen der MIRAN METALLBAU GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
 
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen MIRAN METALLBAU GmbH verjähren mit Ablauf von 6 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes zwingend geregelt ist.
 

10. Export- und Importgenehmigungen

 
10.1 Von MIRAN METALLBAU GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. den anderen des mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
 
10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der MIRAN METALLBAU GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber MIRAN METALLBAU GmbH.
 

11. Allgemeine Bestimmungen

 
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragsprodukte und alle Rechtsstreitigkeiten ist Walsrode.
 
11.2 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) und das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.
 
11.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien unwirksame oder unvollständige Bestimmungen durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.